Mit Art. 11 des Gesetzesdekretes vom 26. Juni 2026, Nr. 108 sind dringende Bestimmungen bezüglich der Gültigkeit der Identitätskarte in Papierform erlassen worden.
Diese sehen unter anderem vor, dass bis zur Ausstellung der elektronischen Identitätskarte (EIK) die noch gültige Identitätskarte in Papierform als Erkennungsdokument zur Ausübung von Grundrechten und für den Zugang zu Gesundheits-, Sozial- und Versicherungsleistungen sowie gegenüber der öffentlichen Verwaltung und den Erbringern öffentlicher Dienstleistungen, für die Zustellung von Post und Gerichtsakten, für die Auszahlung oder Einzahlung von Geld bei Bankinstituten und Instituten, die Finanz- oder Postdienstleistungen erbringen, verwendet werden kann. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Januar 2027.
Achtung: Für Auslandsreisen ist die Identitätskarte in Papierform nicht gültig!
Trotz dieser vorgesehenen Verlängerung der Gültigkeit der Identitätskarten in Papierform, möchten wir alle Bürgerinnen und Bürger, die noch im Besitz einer Identitätskarte in Papierform sind, einladen, sich frühzeitig zu organisieren und den Antrag zur Ausstellung der elektronischen Identitätskarte (EIK) bei der Gemeinde zu stellen.
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