Betroffen sind unter anderem die Fördervoraussetzungen für Schlepplifte in Kleinstskigebieten, die Priorisierung von Vorhaben bei begrenzten Haushaltsmitteln sowie die Möglichkeit eines ergänzenden Beitrags bei nachweislich geänderten anerkannten Kosten.
Neu definiert wird zudem die Anerkennung eines Betriebsjahres. Bei Anlagen mit ausschließlichem Winter- oder Sommerbetrieb sind dafür mindestens 60 Betriebstage erforderlich. Bei Anlagen mit Winter- und Sommerbetrieb müssen in beiden Saisonen jeweils mindestens 60 Betriebstage erreicht werden.
Für begünstigte Kapitalgesellschaften gilt künftig zudem ein Ausschüttungsverbot für Gewinne über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Gewährung des Beitrags.
Für die entsprechenden Fördermaßnahmen sind im Jahr 2026 insgesamt 20 Millionen Euro vorgesehen.


