Donnerstag, 9. Juli 2026

„Dieses Urteil ist ein Meilenstein“

Darf ein EU-Mitgliedstaat den Zugang zu LGBTI+-Inhalten verbieten oder einschränken? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies im Fall C-769/22 EU-Kommission vs. Ungarn aus mehreren Gründen verneint. Die Bedeutung des Urteils geht aber weit über die eigentliche Streitsache hinaus und könnte auch für nationale Minderheiten sehr bedeutsam werden, wie Thomas Hieber erläutert, der juristische Berater der FUEN.

Thomas Hieber. - Foto: © privat

Das Gericht hat in dem Urteil einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 2 des EU-Vertrags festgestellt, in dem die Grundwerte der EU festgehalten sind. Was bedeutet das?

Thomas Hieber: Dieses Urteil ist tatsächlich ein neuer Baustein in der europäischen Verfassungsstruktur. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Grundwerte an sich für die Mitgliedstaaten bindend sind. Der EuGH hat schon in der Vergangenheit gesagt, dass die Mitgliedstaaten nicht hinter das Schutzniveau zurückfallen dürfen, das sie beim EU-Beitritt erreicht haben. In der Folge wurde klargestellt, dass die Achtung dieser Werte nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden kann, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte. Das gilt im Übrigen nicht nur für die Mitgliedstaaten, die frisch beigetreten sind, sondern auch für die alten Mitgliedsstaaten. Das ist die erste Besonderheit.

Und das zweite?

Hieber: Dass die Richter die Grundwerte offensichtlich als autonomen Maßstab herangezogen haben, um die strittigen Maßnahmen Ungarns zu beurteilen. Führen nationale Maßnahmen zu Stigmatisierung und Marginalisierung und laufen darauf hinaus, die soziale Unsichtbarkeit eines Teils der Mitglieder der Gesellschaft zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verstärken, steht dies im Widerspruch zu den Werten in Artikel 2 EUV. Das sind Leitplanken, die man auch in vielen anderen Fällen fruchtbar machen kann. Das ist eine wichtige Fortentwicklung.

Inwiefern?

Hieber: Der EuGH erteilt damit antipluralistischen Konzepten eine Absage. Zugleich wird die Kommission mehr denn je zum institutionellen Wächter des Pluralismus und der Grundwerte in der Europäischen Union. Die Kommission ist nun noch mehr in der Pflicht, dieser Aufgabe auch nachzukommen.

Die Kommission kann also in Zukunft leichter vorgehen gegen Mitgliedsstaaten, die die Grundwerte verletzen, gegen alte wie neue?

Hieber: Durch dieses Urteil hat der EuGH klargestellt, dass die Kommission die Möglichkeit hat, im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens Verstöße gegen Artikel 2 EUV zu ahnden. Bis dato war es ja so, dass man gegen Mitgliedsstaaten bei Verstößen gegen Artikel 2 nur auf der Grundlage von Artikel 7 EUV vorgehen konnte.

Eröffnen sich durch das Urteil neue Wege für nationale oder ethnische Minderheiten?

Hieber: Wenn es um Verstöße gegen Artikel 2 EUV geht, hat der EuGH die Prämisse aufgestellt, dass auf dieser Grundlage nur Verstöße geahndet werden können, die in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise erfolgt sind. Wenn Verstöße vorliegen, die in derart qualifizierter Weise erfolgen, dann obliegt es der Kommission, sich dessen anzunehmen. Die Rechtsprechung wird diesen Maßstab aber sicher noch weiter präzisieren müssen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Hieber: Die Kommission verfügt über ein gewisses Ermessen, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet. Es gibt aber auch die Möglichkeit für Jedermann, Beschwerden wegen Verstößen der Mitgliedstaaten bei der Kommission einzulegen und politischen Druck auszuüben. Das hatte auch im Verfahren gegen Ungar eine wichtige Rolle gespielt. Jedoch gibt es keinen Rechtsanspruch – zumindest nach dem jetzigen Stand der Dinge – gegen die Kommission, dass sie entsprechende Schritte einleitet. Es ist ein Schwachpunkt, dass die Kommission das Nadelöhr bleibt.

Das Europaparlament ist traditionell minderheitenfreundlicher als die Kommission. Könnte das Urteil den Abgeordneten Argumente liefern, den politischen Druck auf die Kommission zu erhöhen?

Hieber: Wenn die Kommission ein glaubwürdiger Wächter des Pluralismus und der Werte der EU sein will, dann wäre sie schlecht beraten, an dieser Stelle sich nur die Rosinen herauspicken zu wollen. Aber es bedarf weiterhin der Mobilisierung der Zivilgesellschaft: Wenn man begründete Beschwerden an die Kommission heranträgt, dann muss sie sich rechtfertigen, warum sie in einem Fall nicht tätig wird. Wenn man die Maßstäbe sieht, die der EuGH in dem Urteil aufgestellt hat, dann man kann da schon einen gewissen Druck auf die Kommission ausüben. Und das würde ich auch nicht unversucht lassen wollen.

Wird das Urteil denn längerfristige Folgen haben, die noch nicht absehbar sind?

Hieber: Es ist ein Meilenstein für das Europarecht. Die unmittelbaren Konsequenzen werden sich erst in der Folge zeigen, aber ich glaube, aus diesem Urteil wird man noch viel Honig saugen können.

Von Hatto Schmidt für Midas.

stol

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