Im Mittelpunkt des Falls stand die Differenz zwischen den Beträgen, die das Regionalgesetz 6/2012 vorsah, und den gekürzten Beträgen, die mit dem Regionalgesetz 4/2014 festgelegt wurden.
Der Gerichtshof hatte die Norm als angemessen erachtet
Der Rechtsstreit entstand im Anschluss an die Reform von 2014, die den aktualisierten Wert eines Teils der Leibrente, die weniger als zwei Jahre zuvor eingeführt worden war, gesenkt hatte. Diese Entscheidung hatte zahlreiche ehemalige Abgeordnete dazu veranlasst, vor Gericht zu ziehen, um sich gegen die Kürzung der Bezüge und die daraus folgende Rückzahlungsforderung zu wehren.Die Angelegenheit gelangte bis vor den Verfassungsgerichtshof, der 2019 die Rechtmäßigkeit der Bestimmung von 2014 bestätigte und den Vorrang des Allgemeininteresses an einem gerechteren Vergütungssystem sowie einer stärkeren Kontrolle der öffentlichen Ausgaben anerkannte. Der Gerichtshof hatte die Norm als angemessen erachtet.
Höchste Zivilgerichtsbarkeit bestätigt die Richtigkeit des Gesetzgebungsweges von 2014
Nach den Urteilen in den Vorinstanzen, die zugunsten des Regionalrates und der Region Trentino-Südtirol ausgefallen waren, bekräftigt nun auch der Kassationsgerichtshof die Pflicht zur Rückzahlung der strittigen Beträge. Der Beschluss erklärt zudem die im Rekurs aufgeworfenen weiteren Verfassungsfragen für unzulässig und verurteilt die Rekurssteller zur Zahlung der Kosten des Revisionsverfahrens, die zu den bereits in den vorherigen Instanzen angefallenen Kosten hinzukommen.Der Präsident des Regionalrates, Roberto Paccher, spricht von einem Ergebnis, das die Arbeit der Institution stärkt. „Die guten Gründe, die der Regionalrat hatte, finden im Urteil des Kassationsgerichtshofs definitive Anerkennung.
Die höchste Zivilgerichtsbarkeit bestätigt die Richtigkeit des Gesetzgebungsweges von 2014, der frühere, unausgewogene Entscheidungen über die Höhe der aktualisierten Leibrenten korrigiert hat. Es ist eine Anerkennung der Transparenz und der Ausgewogenheit, mit der der Regionalrat gehandelt hat, indem er das öffentliche Interesse gewahrt hat, ohne sich gegen individuelle Rechte zu stellen.“


