Am 19. Juli endet eine bislang legale Praxis: Große Unternehmen dürfen ab diesem Stichtag unverkaufte, aber noch einwandfreie Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe nicht mehr vernichten. Die Vorschrift ist eindeutig: Ein Produkt, das sich weiterverkaufen, verschenken, wiederaufbereiten oder recyceln lässt, darf nicht aus bloßem wirtschaftlichem Kalkül entsorgt werden. Für mittelgroße Unternehmen greift die Verpflichtung ab 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen bleiben ausgenommen. Zudem müssen große Unternehmen jährlich offenlegen, wie viele Produkte sie vernichten und aus welchem Grund.
Die öffentliche Berichtspflicht zwingt die Marken also, Verschwendung offenzulegen. Die vor der Vernichtung bewahrten Waren gelangen in die Kreisläufe der Wiederaufbereitung, der Spenden und des Gebrauchtmarkts, sodass mehr Qualitätsprodukte zu erschwinglichen Preisen angeboten werden können.
Reparatur wird zum Recht
Bis zum 31. Juli müssen die EU-Mitgliedstaaten hingegen die sogenannte „Right to Repair“-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Hersteller eines technisch reparierbaren Produkts Probleme auf Anfrage beheben und Dauer sowie Kosten der Leistung transparent ausweisen.Dadurch fallen die Barrieren, die unabhängige Reparaturbetriebe bisher daran hinderten, auf Originalersatzteile, gleichwertige oder im 3D-Druck hergestellte Teile zurückzugreifen. Wer sich für die Reparatur statt für den Ersatz entscheidet, erhält ein zusätzliches Jahr Garantie; ab 2027 wird zudem eine europäische Plattform verfügbar sein, um Reparaturbetriebe zu finden, Preise zu vergleichen und Bewertungen einzusehen. Für Verbraucher wird die die Reparatur also erstmals zu einem Recht, das man einfordern kann.
Härteres Vorgehen gegen Greenwashing
Ab dem letzten der drei Stichtage, dem 27. September, gelten schließlich allgemeine und nicht belegbare Umweltaussagen – von „umweltfreundlich“ über „grün“ und „null Auswirkungen“ bis hin zu „klimaneutral“ – als unlautere Geschäftspraktiken und können geahndet werden.
Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ dürfen also nicht mehr verwendet werden, wenn das Unternehmen sie nicht mit überprüfbaren Daten belegen kann. Es reicht künftig nicht mehr aus, Emissionen zu kompensieren, um sich das Etikett „klimaneutral“ anzuheften. Ebenso wenig darf ein gesamtes Produkt aufgrund lediglich eines nebensächlichen Details als nachhaltig ausgegeben werden. Zulässig sind nur noch Auslobungen, die auf anerkannten Zertifizierungen beruhen. Die Richtlinie nimmt außerdem die geplante Obsoleszenz ins Visier und sieht ein europäisches Haltbarkeitslabel vor, mit dem sich Produkte danach vergleichen lassen, wie lange sie tatsächlich halten.


