Hintergrund ist, dass diese Leistungen einkommensabhängig sind. Das INPS zahlt sie zunächst auf Basis der verfügbaren Einkommensdaten aus. Anschließend wird überprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren. Können die Einkommensverhältnisse wegen einer fehlenden Erklärung nicht kontrolliert werden, darf das Institut die Leistungen widerrufen und die bereits ausbezahlten Beträge zurückfordern.
Wie die Rentnergewerkschaft LGR/SPI des AGB/CGIL mitteilt, beginnen die Einbehalte mit der August-Rente 2026. Um die finanzielle Belastung zu begrenzen, erfolgt die Rückzahlung in Raten: Das 14. Monatsgehalt wird über 24 Monatsraten zurückgefordert, der Zusatzbetrag von 154,94 Euro über zwölf Monatsraten.
Der Sekretär des LGR/SPI, Alfred Ebner, weist darauf hin, dass das INPS den Betroffenen bereits ein Einschreiben zugestellt hat. Dieses gilt als offizielle Mitteilung und enthält die Höhe der zurückzufordernden Beträge sowie den Tilgungsplan.
Wer ein solches Schreiben erhält oder eine Kürzung der Rentenzahlung feststellt, sollte die eigene Situation überprüfen. Dies ist über das persönliche Konto auf der Internetseite des INPS oder mithilfe eines Patronats möglich. Ebner rät außerdem dringend davon ab, das Einschreiben zu ignorieren.
„Es sollte überprüft werden, ob die Einkommenserklärung tatsächlich fristgerecht eingereicht wurde oder ob das INPS bestimmte Aspekte nicht berücksichtigt hat“, erklärt Ebner. In vielen Fällen könne geprüft werden, ob der Rückforderungsbescheid berechtigt sei oder ob Ansprüche geltend gemacht werden können. Bei Unsicherheiten empfiehlt die Gewerkschaft, sich an ihre Beratungsstellen oder an ein Patronat zu wenden, wo die Überprüfung der Unterlagen kostenlos erfolgt.


